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Änderung § 13 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 13 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 13 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen


(Text alte Fassung)

Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Anbindung der als geeignet festgestellten Flächen erforderlich sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.

(Text neue Fassung)

Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Anbindung der ausgeschriebenen Flächen erforderlich sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.