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Änderung § 16 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 16 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 16 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Gegenstand der Ausschreibungen


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Windenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Januar 2026 auf voruntersuchten Flächen in Betrieb genommen werden, ermittelt die Bundesnetzagentur ab dem Jahr 2021 die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für den in diesen Anlagen erzeugten Strom nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen.