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Änderung § 63 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 42 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 63 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Ausübung des Eintrittsrechts


(Text neue Fassung)

§ 63 Ausübung des Eintrittsrechts


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung seines Eintrittsrechts spätestens zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche folgt,



(1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung seines Eintrittsrechts spätestens vier Wochen nach Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche

(Textabschnitt unverändert)

1. gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für sein bestehendes Projekt ausübt, wobei in der Erklärung das bestehende Projekt benannt sein muss, und

vorherige Änderung

2. die erforderliche Sicherheit nach § 21 leisten.



2. die erforderliche Sicherheit nach § 52 leisten.

(2) 1 Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausgeübt werden. 2 Eine teilweise Ausübung ist unzulässig.