Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 77 WindSeeG vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des WindSeeG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 55 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 77 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 Pflichten der verantwortlichen Personen


(Text neue Fassung)

§ 77 Pflichten der verantwortlichen Personen


vorherige Änderung

1 Die im Sinn von § 56 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung

1. keine Gefahren für die Meeresumwelt und

2. keine Beeinträchtigungen

a) der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,

b)
der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung,

c)
sonstiger überwiegender öffentlicher Belange oder

d) privater Rechte

ausgehen. 2
Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.



(1) 1 Die nach § 78 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während der Errichtung, während des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung

1. keine Gefahren für die Meeresumwelt ausgehen,

2. keine Beeinträchtigungen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausgehen,

3. keine Beeinträchtigungen
der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung ausgehen und

4. keine dauerhaften Beeinträchtigungen
sonstiger überwiegender öffentlicher Bestimmungen ausgehen.

2
Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.

(2) Die verantwortlichen Personen haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn betriebliche Maßnahmen geplant sind, die für die vorausschauende Planung einer Nachnutzung der genutzten Fläche Wirkung entfalten können, insbesondere wenn eine vorzeitige Außerbetriebnahme von Einrichtungen erwogen wird.

(3) Die verantwortlichen Personen haben

1. während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs der Anlagen ein Monitoring zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt durchzuführen und die gewonnenen Daten dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem Bundesamt für Naturschutz unverzüglich zu übermitteln,

2. die errichteten Anlagen an geeigneten Eckpositionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen und

3. den Einsatz von akustischen, optischen, optronischen, magnetsensorischen, elektrischen, elektronischen, elektromagnetischen oder seismischen Sensoren in Messgeräten an unbemannten Unterwasserfahrzeugen oder an stationären Unterwasser-Messeinrichtungen auf das erforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen und

4. bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks unmittelbar angrenzend an die Fläche die Kennzeichnung zur Sicherung des Schiffs- und Luftverkehrs nach Nummer 2 in Abstimmung mit den Trägern der angrenzenden Vorhaben entsprechend der gesamten Bebauungssituation im Verkehrsraum anzupassen.