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Änderung § 80 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 58 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 80 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung


(Text neue Fassung)

§ 80 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, sind die Einrichtungen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 48 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 genannten Belange erfordern.

(2) Die
allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu berücksichtigen.



(1) 1 Wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, sind die Einrichtungen zu beseitigen, mit dem Ziel, die vollständige Nachnutzung sowie die Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Fläche zu gewährleisten. 2 Über den Umfang der Beseitigung entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Berücksichtigung der in § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Belange, des Stands der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beseitigung und der allgemein anerkannten internationalen Normen sowie der Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 96 Nummer 7.

(2) Der Vorhabenträger soll die
Beseitigung spätestens binnen zwölf Monaten nach Eintritt der Beseitigungsverpflichtung abschließen.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung die Leistung einer geeigneten Sicherheit nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz anordnen, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Beseitigungspflicht sicherzustellen.

(4) Soweit die Planfeststellungsbehörde eine Sicherheit nach Absatz 3 angeordnet hat, bleibt bei Übergang des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige Vorhabenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet, wie nicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit erbracht und die Planfeststellungsbehörde deren Geeignetheit festgestellt hat.

vorherige Änderung

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch für Einrichtungen anzuwenden, die nach § 48 Absatz 6 keiner Planfeststellung bedürfen.



(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch für Einrichtungen anzuwenden, die nach § 69 Absatz 6 und § 66 Absatz 1 Satz 2 keiner Planfeststellung bedürfen.