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Änderung § 83 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 61 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 83 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen


(Text neue Fassung)

§ 83 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen


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(1) Pönalen nach § 60 Absatz 1, 2 und 2a sind nicht zu leisten und die Bundesnetzagentur darf den Zuschlag nicht nach § 60 Absatz 3 widerrufen, soweit



(1) Pönalen nach § 82 Absatz 1, 2 und 2a sind nicht zu leisten und die Bundesnetzagentur darf den Zuschlag nicht nach § 82 Absatz 3 widerrufen, soweit

(Textabschnitt unverändert)

1. der bezuschlagte Bieter ohne eigenes Verschulden verhindert war, die betreffende Frist einzuhalten, wobei ihm das Verschulden sämtlicher von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See beauftragter Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, zugerechnet wird, und

2. es nach den Umständen des Einzelfalles überwiegend wahrscheinlich ist, dass der bezuschlagte Bieter mit Wegfall des Hinderungsgrundes willens und wirtschaftlich und technisch in der Lage ist, die Windenergieanlagen auf See unverzüglich zu errichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist nach § 59 Absatz 2 auf einem Verschulden des bezuschlagten Bieters oder dem Verschulden der von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See beauftragten Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht.



(2) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist nach § 81 Absatz 2 auf einem Verschulden des bezuschlagten Bieters oder dem Verschulden der von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See beauftragten Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht.

(3) Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag des Bieters

1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 feststellen und

vorherige Änderung

2. die nach § 59 Absatz 2 maßgeblichen Fristen im erforderlichen Umfang verlängern.



2. die nach § 81 Absatz 2 maßgeblichen Fristen im erforderlichen Umfang verlängern.