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Änderung § 89 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 89 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 89 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

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§ 89 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 89 Austausch von Windenergieanlagen auf See


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(1) 1 Der Vorhabenträger kann vor Ablauf der Befristung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen Antrag auf Austausch einer bestehenden Windenergieanlage auf See (Repowering) stellen. 2 Das Repowering umfasst insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und Geräten zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. 3 Über Anträge nach Satz 1 soll im Plangenehmigungsverfahren nach § 66 Absatz 1 entschieden werden. 4 Dabei sind nur solche Anforderungen zu prüfen, hinsichtlich derer durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, und die für die Belange nach § 69 Absatz 3 erheblich sein können.

(2) Soweit der Austausch von Windenergieanlagen auf See die Errichtung weiterer Gründungsstrukturen zusätzlich zu der Gründungsstruktur der bestehenden Windenergieanlage auf See vorsieht, liegt kein Repowering vor.

(3) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften wird durch Absatz 1 nicht berührt.