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Änderung § 100 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 75 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 100 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 75 Bußgeldvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 100 Bußgeldvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plangenehmigung nach § 45 Absatz 1 eine Einrichtung errichtet, betreibt oder ändert oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 57 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.



1. ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 eine Einrichtung errichtet, betreibt oder ändert oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 79 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 2 § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.