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Änderung § 71 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 71 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 71 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Vorläufige Anordnung


(Text alte Fassung)

1 Ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 69 Absatz 3 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden. 2 In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. 3 Sie ist nach § 73 Nummer 1 bekannt zu machen. 4 Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird. 5 Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. 6 Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. 7 § 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 69 Absatz 3 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden. 2 In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. 3 Sie ist nach § 98 Nummer 1 bekannt zu machen. 4 Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird. 5 Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. 6 Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. 7 § 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)