Änderung § 33 WindSeeG vom 25.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 33 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Höchstwert


(Text alte Fassung)

Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt 12 Cent pro Kilowattstunde.

(Text neue Fassung)

Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt 10 Cent pro Kilowattstunde.




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