Änderung § 8 WindSeeG vom 17.05.2019

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§ 8 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung
§ 8 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans


(1) 1 Der Flächenentwicklungsplan kann auf Vorschlag des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie oder der Bundesnetzagentur geändert oder fortgeschrieben werden. 2 Die Entscheidung über Zeitpunkt und Umfang eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der Bundesnetzagentur.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Flächenentwicklungsplan wird nach Maßgabe von § 5 geändert oder fortgeschrieben, wenn zur Erreichung der Ziele nach § 4 die Festlegung anderer oder weiterer Gebiete und Flächen oder eine Änderung der zeitlichen Reihenfolge der Voruntersuchung der Flächen erforderlich ist oder wenn die folgenden Vorschriften es vorsehen, mindestens jedoch alle vier Jahre. 2 Nach § 5 Absatz 1 kann die Fortschreibung über den Zeitraum bis zum Jahr 2030 hinausgehen. 3 Soweit zum 31. Dezember 2020 die insgesamt installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See wesentlich weniger als 7.700 Megawatt beträgt, wird der Flächenentwicklungsplan so fortgeschrieben oder geändert, dass abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1 die voraussichtlich zu installierende Leistung von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich 840 Megawatt in dem Umfang erhöht wird, der zur Erreichung des Ausbauziels nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist. 4 Soweit Pilotwindenergieanlagen auf See mit einer installierten Leistung von mindestens 100 Megawatt errichtet sind, die über zugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 verfügen, wird der Flächenentwicklungsplan so fortgeschrieben oder geändert, dass abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1 die voraussichtlich zu installierende Leistung von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich 840 Megawatt um die Summe der installierten Leistung dieser Pilotwindenergieanlagen auf See verringert wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Flächenentwicklungsplan wird nach Maßgabe von § 5 geändert oder fortgeschrieben, wenn zur Erreichung der Ziele nach § 4 die Festlegung anderer oder weiterer Gebiete und Flächen oder eine Änderung der zeitlichen Reihenfolge der Voruntersuchung der Flächen erforderlich ist oder wenn die folgenden Vorschriften es vorsehen, mindestens jedoch alle vier Jahre. 2 Nach § 5 Absatz 1 kann die Fortschreibung über den Zeitraum bis zum Jahr 2030 hinausgehen. 3 Soweit zum 31. Dezember 2020 die insgesamt installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See wesentlich weniger als 7.700 Megawatt beträgt, wird der Flächenentwicklungsplan so fortgeschrieben oder geändert, dass abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1 die voraussichtlich zu installierende Leistung von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich 840 Megawatt in dem Umfang erhöht wird, der zur Erreichung des Ausbauziels nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist. 4 Soweit Pilotwindenergieanlagen auf See mit einer installierten Leistung von mindestens 100 Megawatt errichtet sind, die über zugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 auf einer Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbindungsleitung verfügen, wird der Flächenentwicklungsplan so fortgeschrieben oder geändert, dass abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1 die voraussichtlich zu installierende Leistung von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich 840 Megawatt um die Summe der installierten Leistung dieser Pilotwindenergieanlagen auf See verringert wird.

(3) 1 Bei Fortschreibungen des Flächenentwicklungsplans über das Jahr 2030 hinaus können auch Festlegungen zu einer Nachnutzung und erneuten Ausschreibung von Flächen getroffen werden, die bereits für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See genutzt werden. 2 Die erneute Ausschreibung einer Fläche für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See wird unter Berücksichtigung des Zwecks dieses Gesetzes nach § 1 festgelegt, wenn und soweit das erforderlich ist, um die jeweils maßgeblichen Ausbauziele nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu erreichen.

(4) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur machen die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung und deren voraussichtlichen Umfang nach § 73 Nummer 1 und 2 bekannt. 2 § 6 ist entsprechend anzuwenden. 3 Bei einer geringfügigen Änderung des Flächenentwicklungsplans kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf die Durchführung einzelner Verfahrensschritte verzichten; insbesondere kann die Beteiligung der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit schriftlich oder elektronisch erfolgen; die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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