Zitierungen von § 16 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10b WindSeeG Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen (vom 01.01.2023)
... Verwaltungsakt nach § 10a Absatz 4 vor Bekanntmachung der Ausschreibung der Fläche nach § 16 . Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des ... Der Verwaltungsakt nach Satz 1 wird mit der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht. (3) Nach ...
§ 17 WindSeeG Anforderungen an Gebote (vom 01.01.2023)
... mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent des bekanntgemachten Ausschreibungsvolumens nach § 16 Satz 2 Nummer 2 durch Stromlieferverträge mit einem oder mehreren Unternehmen vermarktet wird; der Nachweis ...
§ 21 WindSeeG Dynamisches Gebotsverfahren (vom 01.01.2023)
... wird in Euro pro Megawatt des Ausschreibungsvolumens der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mit zwei Nachkommastellen angegeben. Vor jeder Gebotsrunde bestimmt die ...
§ 22 WindSeeG Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens (vom 01.01.2023)
... Die Bundesnetzagentur bestimmt vor der Bekanntgabe der Ausschreibungen nach § 16 die näheren Regeln für die Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens und macht ... Regeln für die Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens und macht diese nach § 16 Satz 2 Nummer 9 bekannt. Die Regeln müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein ...
§ 23 WindSeeG Zweite Gebotskomponente (vom 01.01.2023)
... des bezuschlagten Gebots mit dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert ...
§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... 2. im Bereich der Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach den §§ 16 bis 25 a) weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den Ausschreibungen; dies sind ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... möglich, soll vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 19 die Voruntersuchung auch derjenigen Flächen abgeschlossen sein, die nach dem ... spätestens zwei Jahre vor Bekanntmachung der Ausschreibung einer Fläche nach § 19 durch feststellenden Verwaltungsakt fest, welche der übermittelten Untersuchungsergebnisse ... sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen." 15. § 19 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. für jede Fläche die Bezeichnung der ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Abschnitt 2 Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen § 16 Bekanntmachung der Ausschreibungen § 17 Anforderungen an Gebote  ... 10a Absatz 4 spätestens drei Monate vor Bekanntmachung der Ausschreibung der Fläche nach § 16 . Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts ... abgeben. Der Verwaltungsakt nach Satz 1 wird mit der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht, sofern die Rechteeinräumung ... die Wörter „nicht zentral" eingefügt. 23. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben. 24. Der bisherige § 19 wird § 16 und wird wie folgt ... 23. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben. 24. Der bisherige § 19 wird § 16 und wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „sechs" durch ... mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent des bekanntgemachten Ausschreibungsvolumens nach § 16 Satz 2 Nummer 2 durch Stromlieferverträge mit einem oder mehreren Unternehmen vermarktet wird; der Nachweis ... wird in Euro pro Megawatt des Ausschreibungsvolumens der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mit zwei Nachkommastellen angegeben. Vor jeder Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur eine ... (1) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor der Bekanntgabe der Ausschreibungen nach § 16 die näheren Regeln für die Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens und macht ... Regeln für die Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens und macht diese nach § 16 Satz 2 Nummer 9 bekannt. Die Regeln müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die ... des bezuschlagten Gebots mit dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert wird." 31. § 24 wird wie folgt geändert: a) ... „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" und wird die Angabe „ § 16 " durch die Wörter „Teil 3 Abschnitt 2 oder 5" ersetzt. 72. Der ...


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