Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des WindSeeG am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 9 des EnSiGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WindSeeG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
    § 2 Anwendungsbereich
    § 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine
    § 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Fachplanung und zentrale Voruntersuchung
    Abschnitt 1 Flächenentwicklungsplan
       § 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans
       § 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans
       § 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans
       § 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan
       § 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans
    Abschnitt 2 Zentrale Voruntersuchung von Flächen
       § 9 Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen
       § 10 Gegenstand und Umfang der zentralen Voruntersuchung von Flächen
       § 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von zentral voruntersuchten Flächen
       § 10b Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen
       § 11 Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von Flächen
       § 12 Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flächen
       § 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen
Teil 3 Ausschreibungen
    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 14 Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten
       § 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung
       § 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
    Abschnitt 2 Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen
       § 16 Bekanntmachung der Ausschreibungen
       § 17 Anforderungen an Gebote
       § 18 Sicherheit
       § 19 Höchstwert
       § 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
       § 21 Dynamisches Gebotsverfahren
       § 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens
       § 23 Zweite Gebotskomponente
       § 24 Rechtsfolgen des Zuschlags
       § 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
    Abschnitt 3 Ausschreibungen für bestehende Projekte
       § 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte
       § 27 Ausschreibungsvolumen
       § 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
       § 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen
       § 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte
       § 31 Anforderungen an Gebote
       § 32 Sicherheit
       § 33 Höchstwert
       § 34 Zuschlagsverfahren
       § 35 Flächenbezug des Zuschlags
       § 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
       § 37 Rechtsfolgen des Zuschlags
       § 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
    Abschnitt 4 (nicht belegt)
       §§ 39 bis 49 (nicht belegt)
    Abschnitt 5 Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen
       Unterabschnitt 1 Besondere Ausschreibungsbedingungen
          § 50 Bekanntmachung der Ausschreibung
          § 51 Anforderungen an Gebote
          § 52 Sicherheit
          § 53 Bewertung der Gebote, Kriterien
          § 54 Zuschlagsverfahren
          § 55 Rechtsfolgen des Zuschlags
          § 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
       Unterabschnitt 2 Bestimmungen zur Zahlung
          § 57 Zweckbindung der Zahlungen
          § 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente
          § 59 Stromkostensenkungskomponente
    Abschnitt 6 Eintrittsrecht für bestehende Projekte
       § 60 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts
       § 61 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts
       § 62 Datenüberlassung und Verzichtserklärung
       § 63 Ausübung des Eintrittsrechts
       § 64 Rechtsfolgen des Eintritts
Teil 4 Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie
    § 65 Geltungsbereich von Teil 4
    Abschnitt 1 Zulassung von Einrichtungen
       § 66 Planfeststellung und Plangenehmigung
       § 67 Verhältnis der Planfeststellung und der Plangenehmigung zu den Ausschreibungen
       § 68 Planfeststellungsverfahren
       § 69 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
       § 70 Plangenehmigung
       § 71 Vorläufige Anordnung
       § 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope
       § 73 Veränderungssperre
       § 74 Sicherheitszonen
       § 75 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen
       § 76 Rechtsbehelfe
    Abschnitt 2 Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
          § 77 Pflichten der verantwortlichen Personen
          § 78 Verantwortliche Personen
          § 79 Überwachung der Einrichtungen
          § 80 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung
       Unterabschnitt 2 Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See
          § 81 Realisierungsfristen
          § 82 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
          § 83 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 84 Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
(Text neue Fassung)

          § 84 Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen
          § 85 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
          § 86 Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen
          § 87 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen
          § 88 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen
          § 89 Austausch von Windenergieanlagen auf See
          § 90 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
          § 91 Nutzung von Unterlagen
    Abschnitt 3 Sonstige Energiegewinnung
       § 92 Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung
Teil 5 Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder
    § 93 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
    § 94 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See
    § 95 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung
Teil 6 Sonstige Bestimmungen
    § 96 Verordnungsermächtigung
    § 96a Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen
    § 97 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte
    § 98 Bekanntmachungen und Unterrichtungen
    § 99 Verwaltungsvollstreckung
    § 100 Bußgeldvorschriften
    § 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation
    § 102 Übergangsbestimmungen
    § 103 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
    § 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
    § 105 Durchführung von Terminen
    Anlage (zu § 80 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt

1. die Fachplanung in der ausschließlichen Wirtschaftszone und, soweit die nachfolgenden Bestimmungen dies vorsehen, im Küstenmeer und die Voruntersuchung von Flächen für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See,

2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Zuschlagsberechtigten und die Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden; das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt,

3. die Zulassung, die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen, Offshore-Anbindungsleitungen und Leitungen oder Kabeln, die Energie oder Energieträger aus Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen aus sonstigen Energiegewinnungsbereichen abführen, jeweils soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, und

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Antragsberechtigten für sonstige Energiegewinnungsbereiche nach § 67a.



4. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Antragsberechtigten für sonstige Energiegewinnungsbereiche nach § 92.

(2) Dieses Gesetz ist im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und, soweit die nachfolgenden Bestimmungen dies ausdrücklich regeln, im Küstenmeer und auf der Hohen See anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 65 Geltungsbereich von Teil 4


(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen sowie Offshore-Anbindungsleitungen, Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und soweit

1. sie im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland liegen oder

2. sie auf der Hohen See liegen und wenn der Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Bundesgebiet liegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 dieses Teils sind mit Ausnahme von § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 67 auch auf Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer entsprechend anzuwenden.



(2) Die Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 dieses Teils sind mit Ausnahme von § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 91 auch auf Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 67 Verhältnis der Planfeststellung und der Plangenehmigung zu den Ausschreibungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See kann nur stellen, wer über einen Zuschlag der Bundesnetzagentur auf der Fläche verfügt, auf die sich der Plan bezieht. 2 Für den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, ist eine Antragsberechtigung nach § 67a erforderlich.



(1) 1 Den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See kann nur stellen, wer über einen Zuschlag der Bundesnetzagentur auf der Fläche verfügt, auf die sich der Plan bezieht. 2 Für den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, ist eine Antragsberechtigung nach § 92 erforderlich.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss unverzüglich nach dem 1. Januar 2017

1. für sämtliche Vorhaben nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Fristen bis zum 15. Juli 2018 verlängern, deren fruchtloses Verstreichen ansonsten zur Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Genehmigung vor dem letzten Gebotstermin nach § 26 Absatz 1 führen würde, und

2. sämtliche Planfeststellungsverfahren und Genehmigungsverfahren für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis zur Erteilung der Zuschläge nach § 34 zum Gebotstermin 1. April 2018 ruhend stellen.

(3) 1 Mit dem 1. Januar 2017 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, soweit die Vorhaben nicht unter den Anwendungsbereich der Ausschreibungen für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 fallen. 2 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestätigt die Beendigung des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers.

(4) Mit der Erteilung der Zuschläge nach § 34 aus dem Gebotstermin 1. April 2018 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, für die kein Zuschlag wirksam ist.

(5) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie darf für bestehende Projekte, die in keiner Ausschreibung nach § 26 Absatz 1 einen Zuschlag erhalten haben, Fristen nicht verlängern, die sie mit dem Ziel einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen auf See vorgegeben hat. 2 Satz 1 ist auf Fristverlängerungen nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

(6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die über einen Zuschlag nach §§ 20, 21, 34 oder 54 oder über eine Antragsberechtigung nach § 92 verfügen, dürfen mit der Errichtung dieser und der zugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2 wirksam erklärt wurde.



(heute geltende Fassung) 

§ 69 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) 1 Der Träger des Vorhabens hat die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem jeweils geltenden 'Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)' sicherzustellen. 2 Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens eines akkreditierten Zertifizierers inklusive der darin referenzierten Unterlagen spätestens zwölf Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu erbringen und beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Plausibilisierung einzureichen.

(2) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann, unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans, im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens sowie eines Betriebs der Windenergieanlagen auf See, der eine effektive Nutzung und Auslastung der zugewiesenen Netzanbindungskapazität gewährleistet, Maßnahmen bestimmen und Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen. 2 Für Pilotwindenergieanlagen auf See kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine angemessene Frist für den Beginn der Errichtung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens setzen.

(3) 1 Der Plan darf nur festgestellt und die Plangenehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere

a) eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) nicht zu besorgen ist und

b) kein nachgewiesenes signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko von Vögeln mit Windenergieanlagen besteht, das nicht durch Schutzmaßnahmen gemindert werden kann, und

2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird,

3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt wird,

4. der Plan oder die Plangenehmigung mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten vereinbar ist,

5. der Plan oder die Plangenehmigung mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen vereinbar ist,

6. der Plan oder die Plangenehmigung mit bestehenden und geplanten Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen vereinbar ist,

7. die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2 wirksam erklärt wurde, wenn sich der Plan oder die Plangenehmigung auf Windenergieanlagen auf See oder auf sonstige Energiegewinnungsanlagen bezieht, und

8. andere Anforderungen nach diesem Gesetz und sonstige zwingende öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingehalten werden.

2 Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 ist zu berücksichtigen. 3 Der Plan darf zudem nur festgestellt und die Plangenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Vorhabenträger

1. bei Windenergieanlagen auf See über einen Zuschlag nach den §§ 20, 21, 54 oder nach § 34 für die Fläche, auf die sich der Plan bezieht, verfügt oder

2. bei Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, über eine Antragsberechtigung für den Bereich, auf den sich der Plan bezieht, verfügt.

vorherige Änderung nächste Änderung

4 Verfügt der Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 23, müssen Belange nach Satz 1 nur geprüft werden, soweit gegenüber der Voruntersuchung der Fläche zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der bei der Voruntersuchung erfolgten Prüfung erforderlich sind, insbesondere aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens auf der Fläche.



4 Verfügt der Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 54, müssen Belange nach Satz 1 nur geprüft werden, soweit gegenüber der Voruntersuchung der Fläche zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der bei der Voruntersuchung erfolgten Prüfung erforderlich sind, insbesondere aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens auf der Fläche.

(4) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll einen Planfeststellungsbeschluss für Windenergieanlagen auf See nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Monaten erteilen. 2 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. 3 Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(5) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung ganz oder teilweise aufheben, wenn

1. Einrichtungen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung sind, während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht mehr betrieben worden sind oder

2. Fristen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden.

2 Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist nach § 98 Nummer 1 bekannt zu machen. 3 § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung in Abweichung von § 70 auch erteilt werden, wenn

1. auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan festgestellt worden ist, der nach Absatz 5, nach § 67 Absatz 5 oder nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz unwirksam geworden ist, und das Recht zur Nutzung der Fläche im Anschluss an die Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses erneut nach Teil 3 Abschnitt 2 oder 5 ausgeschrieben und bezuschlagt worden ist oder

2. die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.

(7) 1 Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See oder für eine Anlage zur sonstigen Energiegewinnung, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen, werden befristet auf 25 Jahre erteilt. 2 Der Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt zwölf Monate nach dem Eingang des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes bei der Bundesnetzagentur oder des Nachweises nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. 3 Die Frist nach Satz 1 gilt einheitlich für sämtliche Einrichtungen nach Satz 1. 4 Eine nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens zehn Jahre ist einmalig möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht und die Betriebsdauer der zugehörigen Netzanbindung dies technisch und betrieblich ermöglicht. 5 Bei der Entscheidung über eine nachträgliche Verlängerung der Befristung sind Aufwendungen des Vorhabenträgers zum Repowering nach § 89 zu berücksichtigen.

(8) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis mit den Geodaten der in der ausschließlichen Wirtschaftszone errichteten Anlagen und Bauwerke. 2 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die technischen Maßgaben für die Datenübermittlung sowie die zu übermittelnden und bei Änderungen an den Einrichtungen die zu aktualisierenden Daten vorgeben. 3 Der Träger des Vorhabens teilt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Daten in dem vorgegebenen Format mit. 4 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die gespeicherten Informationen veröffentlichen. 5 Für die Veröffentlichung der Daten sind die Informationszugangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(9) 1 Der Träger des Vorhabens ist auf Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Übersendung der Einspeisedaten der errichteten und in Betrieb befindlichen Anlagen verpflichtet. 2 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die technischen Maßgaben für die Datenübermittlung vorgeben. 3 Der Träger des Vorhabens teilt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Daten in dem vorgegebenen Format mit. 4 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die gespeicherten Daten veröffentlichen. 5 Für die Veröffentlichung der Daten sind die Informationszugangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(10) 1 Die Feststellung des Plans oder die Plangenehmigung bedürfen des Einvernehmens der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. 2 Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(11) § 70 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden für Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die durch Planfeststellung zugelassen werden.

(12) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie

1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2. der Fristenkontrolle,

3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,

5. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,

6. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und

7. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins einschließlich der technischen Durchführung

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. 2 Die Entscheidung über den Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsantrag liegt allein beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.



(heute geltende Fassung) 

§ 71 Vorläufige Anordnung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 69 Absatz 3 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden. 2 In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. 3 Sie ist nach § 73 Nummer 1 bekannt zu machen. 4 Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird. 5 Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. 6 Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. 7 § 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend anzuwenden.



1 Ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 69 Absatz 3 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden. 2 In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. 3 Sie ist nach § 98 Nummer 1 bekannt zu machen. 4 Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird. 5 Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. 6 Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. 7 § 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 84 Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen




§ 84 Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen


(1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zuschlag, den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht zurückgeben.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann der bezuschlagte Bieter einen Zuschlag spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Erbringung des Nachweises über eine bestehende Finanzierung nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise durch eine unbedingte und schriftlich Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur ohne Pflicht zur Pönale zurückgeben, wenn sich im Planfeststellungsverfahren oder im Plangenehmigungsverfahren, bei einer vom Bieter durchgeführten Voruntersuchung zur Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens oder bei der Errichtung der Windenergieanlagen auf See herausstellt, dass

1. in den Unterlagen nach § 10 Absatz 1 enthaltene Feststellungen unzutreffend sind und dies die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Windenergieanlagen auf See in erheblichem Umfang beeinträchtigt oder

2. der Errichtung der Windenergieanlagen auf See ein bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbares Hindernis rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegensteht, das durch Anpassung der Planung nicht beseitigt werden kann oder dessen Beseitigung dem Bieter unter Berücksichtigung der Kosten der Anpassung der Planung nicht zumutbar ist.

2 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 stellt auf Antrag des Bieters fest

1. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 die für die Voruntersuchung zuständige Stelle,

2. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.



(heute geltende Fassung) 

§ 96 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats zu regeln

vorherige Änderung nächste Änderung

1. im Bereich der Voruntersuchung von Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2

a) weitere Untersuchungsgegenstände der Voruntersuchung über die in § 10 Absatz 1 genannten hinaus zur Bereitstellung von Informationen, die zu einer wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beitragen,



1. im Bereich der zentralen Voruntersuchung von Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2

a) weitere Untersuchungsgegenstände der zentralen Voruntersuchung über die in § 10 Absatz 1 genannten hinaus,

b) nähere Anforderungen an den Umfang der in § 10 Absatz 1 genannten Untersuchungsgegenstände, insbesondere solche, die sich aus aktualisierten technischen Standards der Untersuchungen ergeben,

c) ergänzende Festlegungen zu § 10 Absatz 1 Satz 3, wann eine Einhaltung des Standes von Wissenschaft und Technik vermutet wird, wenn neue technische Standards zu den genannten Untersuchungen vorliegen,

d) Kriterien, die bei der Bestimmung der zu installierenden Leistung nach § 10 Absatz 3 und der Eignungsprüfung nach § 10 Absatz 2 zusätzlich zu berücksichtigen sind, und

vorherige Änderung

e) einzelne Verfahrensschritte der Voruntersuchung nach § 12,



e) einzelne Verfahrensschritte der zentralen Voruntersuchung nach § 12,

2. im Bereich der Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach den §§ 16 bis 25

a) weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den Ausschreibungen; dies sind insbesondere

aa) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,

bb) von § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abweichende oder dessen Bestimmungen ergänzende Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten und zu den entsprechenden Bestimmungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

cc) die Festlegung, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Doppelbuchstaben aa und bb nachweisen müssen,

b) die Festlegung von Mindestgebotswerten,

c) eine von § 20 oder § 21 abweichende Preisbildung und den Ablauf der Ausschreibungen,

d) die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zuschlagserteilung und die Bestimmung des Zuschlagswerts, und

3. zur Sicherstellung der Errichtung der Windenergieanlagen auf See

a) eine Änderung der Fristen nach § 81 oder ergänzende Fristen, insbesondere wenn die Zeitabläufe des Planfeststellungsverfahrens sich tatsächlich anders entwickeln oder sich aus der technischen Entwicklung eine wesentliche Änderung der zugrunde liegenden Bauzeiten für die Windenergieanlagen auf See oder die Offshore-Anbindungsleitungen ergibt,

b) von § 82 Absatz 3 abweichende oder diesen ergänzende Bestimmungen zu den Voraussetzungen eines Widerrufs des Zuschlags entsprechend einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a, und

c) Anpassungen der Höhe von Pönalen nach § 82 Absatz 1 und 2 entsprechend einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a,

4. der Hilfe welcher anderen Behörden sich die für die Voruntersuchung zuständige Stelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Voruntersuchung von Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Einrichtungen nach den §§ 66 bis 75 bedienen darf,

5. zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen oder deren Teilbereichen und zur Sicherstellung der Errichtung von Windenergieanlagen und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden,

a) ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind,

b) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

c) Realisierungsfristen, Anforderungen, die die fristgemäße Errichtung der Anlagen sicherstellen sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht, verspätet oder anders als im Gebot beschrieben in Betrieb genommen worden ist, eine Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie den Widerruf der Antragsberechtigung,

d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebene Antragsberechtigung nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben,

6. die Ausschreibung von Windenergieanlagen auf See, die an ein Netz angeschlossen werden, abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 mit einem von § 10 abweichenden Umfang und mit einem Teil der für das entsprechende Kalenderjahr vorgesehenen Ausschreibungsmenge,

7. zur Beseitigung von Einrichtungen

a) nähere Anforderungen an Art und Umfang der Beseitigung, insbesondere Kriterien für die Wiedernutzbarmachung, für die Nachnutzung sowie für die Wiederherstellung der Flächen,

b) ergänzende Festlegungen zur Einhaltung des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik,

c) Verfahrensschritte zur Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung der Beseitigung von Einrichtungen,

8. zum Repowering

a) die Voraussetzungen für die Durchführung des Repowering,

b) die Anforderungen an das durchzuführende Repowering einschließlich Regelungen zu der Verwendung bestehender Gründungsstrukturen,

9. zur Ausschreibung von systemdienlich mit Elektrolyseuren erzeugtem Grünem Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Umfang von 500 Megawatt installierter Leistung jährlich in den Jahren 2023 bis 2028, wobei entweder auf die installierte Leistung der Elektrolyseure oder die erzeugte Wasserstoffmenge oder eine Kombination von beidem abgestellt werden kann,

a) ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind,

b) Bestimmungen zu einem abweichenden Ausschreibungsvolumen sowie zu Anzahl und Zeitpunkt von Gebotsterminen,

c) den Umfang und die Art der Zahlungsansprüche sowie die Festlegung von Höchstwerten,

d) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

e) Realisierungsfristen, Anforderungen, die die fristgemäße Errichtung der Anlagen sowie deren systemdienlichen Betrieb sicherstellen sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht, verspätet oder anders als im Gebot beschrieben in Betrieb genommen worden ist oder nicht systemdienlich betrieben wird, eine Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie den Widerruf der Antragsberechtigung,

f) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit, den im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschlag nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben,

g) nähere Anforderungen an die Systemdienlichkeit, insbesondere zum systemdienlichen Standort, zur Flexibilität und zum Betrieb der Anlagen, zu den zulässigen Vollbenutzungsstunden und zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz oder einen -speicher sowie Kriterien für die Feststellung der Systemdienlichkeit, die insbesondere die Standortwahl und Betriebsweise der Elektrolyseure beeinflussen,

h) Anforderungen an den Bezug des eingesetzten Stroms, die Verwendung des produzierten Grünen Wasserstoffs und die Nutzung von Abwärme.