interne Verweise§ 3 WindSeeG Begriffsbestimmungen (vom 23.12.2025) ... den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach § 5 besonders geeignet sind, und solche nach § 8a , 2. „Cluster" die im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des ...
§ 102 WindSeeG Übergangsbestimmungen (vom 23.12.2025) ... von Strom aus Windenergieanlagen auf See, die auf einer Beschleunigungsfläche nach § 8a oder in einem Infrastrukturgebiet nach § 70b Absatz 2 liegen und deren Antrag auf ... 2025 geltenden Fassung anzuwenden. (6) Auf Beschleunigungsflächen nach § 8a werden Verfahren zur zentralen Voruntersuchung, die nach § 12 Absatz 1 zum Stichtag 23. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 10 EEGuEnWRÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe zu § 8a eingefügt: „§ 8a Erklärung bestehender Gebiete zu ... wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe zu § 8a eingefügt: „ § 8a Erklärung bestehender Gebiete zu Beschleunigungsflächen". 2. In § 1 ... Wörter „Gesundheit und" eingefügt. 3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Erklärung bestehender Gebiete zu ... 3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „ § 8a Erklärung bestehender Gebiete zu Beschleunigungsflächen Die im ...
Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
Artikel 1 EERLWindSeeÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach § 5 besonders geeignet sind, und solche nach § 8a ,". b) Die bisherigen Nummern 1 bis 13 werden zu den Nummern 2 bis 14. ... von Strom aus Windenergieanlagen auf See, die auf einer Beschleunigungsfläche nach § 8a oder in einem Infrastrukturgebiet nach § 70b Absatz 2 liegen und deren Antrag auf ... Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. (6) Auf Beschleunigungsflächen nach § 8a werden Verfahren zur zentralen Voruntersuchung, die nach § 12 Absatz 1 zum Stichtag 23. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12211/v310817.htm