(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen
- 1.
- im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und
- 2.
- auf der Hohen See, sofern der Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt.
(2) 1Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind alle festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die
- 1.
- der Erzeugung von Energie aus Wasser oder Strömung,
- 2.
- der Übertragung von Energie aus Wasser oder Strömung,
- 3.
- anderen wirtschaftlichen Zwecken, die keine Einrichtungen im Sinn des § 44 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sind, oder
- 4.
- meereskundlichen Untersuchungen dienen.
2Zu den für den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen gehören auch andere Kabel als Offshore-Anbindungsleitungen, durch die Strom an Land abgeführt wird, wenn kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss an das Netz nach
§ 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgt.
3Keine Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinn produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät der Fischerei.
4Öffentlicher Verkehr ist kein wirtschaftlicher Zweck im Sinn des Satzes 1 Nummer 3.
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V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 25.02.2023) ... von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Num- mer 1 und 2 Seeanlagengesetz 125.000 bis 259.000 ... von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See- Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Seeanlagengesetz 192.970 + (L x 4.300 x 25 x 0,035 x 0,002) insgesamt höchstens ... von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See- Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Seeanlagengesetz 192.970 + (I x Z x 0,01) insgesamt höchstens 1.697.970 ... von Einrichtungen nach § 44 Windenergie- auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz 28.000 bis 58.000 ... einer Einrich- tung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Ab- satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz 28.000 bis 58.000 ... einer Einrichtung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Seeanlagen- gesetz 9.000 bis 17.100 ... bis 17.100 6018 Genehmigung der Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz 44.000 bis 90.000 6019 Genehmigung ... bis 90.000 6019 Genehmigung des Betriebes von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz 7.800 bis 16.400 6020 Aufnahme, ... 6021 Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz 5.000 bis 11.900 ... zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Seeanlagengesetz 244 6023 Änderung der Genehmigung 109 ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682