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§ 12 - Seeanlagengesetz (SeeAnlG)

§ 12 Pflichten der verantwortlichen Personen



1Die im Sinn von § 13 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Anlage während der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung

1.
keine Gefahren für die Meeresumwelt und

2.
keine Beeinträchtigungen

a)
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,

b)
der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung

c)
sonstiger überwiegender öffentlicher Belange oder

d)
privater Rechte

ausgehen. 2Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.



 

Zitierungen von § 12 SeeAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SeeAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SeeAnlG Überwachung der Anlagen (vom 10.12.2020)
... Gebote oder Verbote gegenüber den verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 genannten Pflichten erlassen. (3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung ...