§ 18 - Seeanlagengesetz (SeeAnlG)

§ 18 Übergangsvorschriften


§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Auf Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2, die nach den Vorschriften der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, errichtet worden sind, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Für Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2,

1.
für die am 1. Januar 2017 ein Antrag auf Planfeststellung oder Genehmigung nach der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, gestellt, aber noch nicht bestandskräftig entschieden ist, wird das Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt;

2.
die am 1. Januar 2017 nach den Vorschriften der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, bestandskräftig planfestgestellt oder genehmigt, aber noch nicht errichtet sind, gilt der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung als Planfeststellungsbeschluss oder Genehmigung nach diesem Gesetz.

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Zitierungen von § 18 SeeAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SeeAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
§ 3 StromBGebV Übergangsregelungen und Verhältnis zu weiteren Gebührenverordnungen (vom 31.01.2023)
... in Verfahren, auf die nach § 102 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist, ...

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
§ 4 BSHGebV Übergangsregelung
... des § 77 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach der Übergangsvorschrift des § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
Artikel 1 3. StromBGebVÄndV
... in Verfahren, auf die nach § 102 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist, ...


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