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Änderung § 8 SeeAnlG vom 10.12.2020

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§ 8 SeeAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 8 SeeAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Einvernehmensregelung


(Text alte Fassung)

1 Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung oder die Genehmigung bedürfen des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(Text neue Fassung)

1 Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung oder die Genehmigung bedürfen des Einvernehmens der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. 2 Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.


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