Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 SeeAnlG vom 21.12.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12 EEGuaÄndG am 21. Dezember 2018 und Änderungshistorie des SeeAnlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 SeeAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 3 SeeAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Bearbeitungsreihenfolge


(Text alte Fassung)

1 Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs. 2 Maßgeblich ist der Eingang des vollständigen Antrags. 3 Schließt ein früher beantragtes Vorhaben ein späteres aus, so kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren hinsichtlich des später beantragten Vorhabens bis zu einer Entscheidung über das früher beantragte ruhend stellen. 4 Wird das früher beantragte genehmigt, weist es den später gestellten Antrag zurück.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bearbeitung der Planfeststellungs- oder Genehmigungsanträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs. 2 Maßgeblich ist der Eingang des ausreichenden Antrags. 3 Schließt ein früher beantragtes Vorhaben ein späteres aus, so kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren hinsichtlich des später beantragten Vorhabens bis zu einer Entscheidung über das früher beantragte ruhend stellen. 4 Wird das früher beantragte genehmigt, weist es den später gestellten Antrag zurück.

(2) Ein Antrag gilt als ausreichend im Sinne von Absatz 1, wenn er zumindest beinhaltet:

1. eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens,

2. eine umfassende, zumindest auf der Auswertung von Literaturstudien beruhende Darstellung möglicher Auswirkungen auf die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange,

3. ein Konzept zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen auf die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange und

4. einen nachvollziehbaren Zeit- und Maßnahmenplan für das weitere Verfahren bis zur Inbetriebnahme der Anlage.