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§ 2 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung (HSchmidtStiftG k.a.Abk.)

§ 2 Stiftungszweck



(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das politische Wirken Helmut Schmidts für Freiheit und Einheit des deutschen Volkes, für den Frieden und die Einigung Europas sowie für die Verständigung und Versöhnung unter den Völkern zu wahren und so in seinem Sinne

1.
einen Beitrag zum Verständnis der Zeitgeschichte und der weiteren Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland sowie

2.
zur Aufarbeitung, Darstellung und Weiterentwicklung der Verantwortung Deutschlands in der Außen-, Sicherheits- und Wirtschaftspolitik im europäischen und globalen Umfeld zu leisten;

3.
Kenntnisse zu den geopolitischen und wirtschaftlichen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts in Europa und der Welt zu vertiefen und zu erweitern.

(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

1.
Einrichtung und Betrieb eines Helmut-Schmidt-Zentrums als öffentlich zugängliche Erinnerungsstätte in Hamburg, das im Rahmen des Stiftungszwecks eine ständige zeitgeschichtliche Ausstellung errichtet und pflegt, Sonderausstellungen und Veranstaltungen durchführt sowie wissenschaftliche Arbeitsmöglichkeiten bietet,

2.
Unterhalt, Betrieb und Nutzung des Anwesens der Eheleute Schmidt in Hamburg-Langenhorn als authentischer Geschichtsort sowie für eine angemessene öffentliche Nutzung im Sinne des Stiftungszwecks,

3.
regelmäßiges Wirken wie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in der Hauptstadt Berlin und an anderen Orten als dem Stiftungssitz,

4.
Forschung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten sowie Veröffentlichungen im Sinne des Stiftungszwecks, insbesondere unter Berücksichtigung von zukunftsgerichteten Fragestellungen,

5.
Förderung der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Einrichtungen, soweit sie dem Stiftungszweck dient.

(3) 1Der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen auch die Pflege und Auswertung des bestehenden Archivs Helmut Schmidt im Haus der Eheleute Schmidt in Hamburg-Langenhorn sowie die Schaffung der Voraussetzungen seiner öffentlichen Nutzung. 2In Archivfragen arbeitet die Stiftung mit der Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. und dem Bundesarchiv zusammen.

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