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§ 9 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung (HSchmidtStiftG k.a.Abk.)

§ 9 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit



Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.

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