§ 4 - Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Artikel 1 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
Geltung ab 01.07.2017, abweichend § 36 ab 28.10.2016; FNA: 402-42 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 4 Zur Anmeldung erforderliche Angaben und Nachweise


§ 4 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Anmeldung hat die anmeldepflichtige Person zwei Lichtbilder abzugeben und folgende Angaben zu machen:

1.
den Vor- und Nachnamen,

2.
das Geburtsdatum und den Geburtsort,

3.
die Staatsangehörigkeit,

4.
die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise eine Zustellanschrift und

5.
die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist.

(2) 1Bei der Anmeldung ist der Personalausweis, der Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz vorzulegen. 2Ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, haben bei der Anmeldung nachzuweisen, dass sie berechtigt sind, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

(3) 1Bei der ersten Anmeldung ist der Nachweis einer innerhalb der vorangegangenen drei Monate erfolgten gesundheitlichen Beratung nach § 10 Absatz 1 vorzulegen. 2Der bei der ersten Anmeldung vorgelegte Nachweis gilt während der Gültigkeitsdauer der ersten Anmeldebescheinigung auch als Nachweis bei weiteren Anmeldungen, soweit sie nach § 3 Absatz 2 erforderlich sind. 3Die Verpflichtung zur gesundheitlichen Beratung nach § 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt hiervon unberührt.

(4) 1Für eine Verlängerung der Anmeldung haben Prostituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindestens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Beratungen nach § 10 Absatz 1 vorzulegen. 2Prostituierte unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratungen vorzulegen.

(5) Die oder der Prostituierte hat Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 innerhalb von 14 Tagen der zuständigen Behörde anzuzeigen.



 
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Zitierungen von § 4 ProstSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ProstSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProstSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ProstSchG Anmeldebescheinigung; Gültigkeit
...  (2) Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn 1. die nach § 4 erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vorliegen, 2. die Person unter 18 Jahre alt ...
§ 34 ProstSchG Datenverarbeitung; Datenschutz (vom 26.11.2019)
... Wege, von dem Inhalt der Anmeldung nach § 3 unter zusätzlicher Mitteilung der Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie über die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ...
§ 37 ProstSchG Übergangsregelungen
... haben für die erste Verlängerung der Anmeldebescheinigung abweichend von § 4 Absatz 4 Nachweise über die mindestens zwei Jahre nach der erstmaligen Anmeldung erfolgte ... gesundheitliche Beratung vorzulegen; für die darauffolgenden Verlängerungen gilt § 4 Absatz ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
V. v. 13.06.2017 BGBl. I S. 1930
§ 1 ProstAV Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift
... Zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts ( § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Prostituiertenschutzgesetzes ) hat die anmeldepflichtige Person neben der Anschrift auch Angaben zur Erfüllung der ...
§ 3 ProstAV Neuausstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aliasbescheinigung
... der Behörde, 2. der Anzeige einer Änderung in den Verhältnissen nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes , 3. einer Verlängerung der Gültigkeit der Anmeldebescheinigung nach § 5 ...
§ 4 ProstAV Angabe zu den Tätigkeitsorten
... Tätigkeiten außerhalb der angegebenen Länder oder Kommunen müssen nicht nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes angezeigt werden, wenn damit keine Änderung der Planung verbunden ...
§ 6 ProstAV Datenübermittlung
... Aliasbescheinigung. Erfolgt die Neuausstellung wegen einer Änderungsanzeige nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes oder wegen einer Verlängerung nach § 5 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, so ...


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