(1) Für Zwecke dieses Gesetzes werden jährlich über folgende Sachverhalte Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt:
- 1.
- Erteilung einer Anmeldebescheinigung,
- 2.
- Ablehnung der Erteilung einer Anmeldebescheinigung,
- 3.
- Verlängerung einer Anmeldebescheinigung,
- 4.
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
- 5.
- Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
- 6.
- Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
- 7.
- Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung,
- 8.
- Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs,
- 9.
- Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs und
- 10.
- Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
(2) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die für die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden.
(3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Angaben nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermitteln.
(4) Für die Zwecke dieser Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 13.06.2017 BGBl. I S. 1934
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626