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Änderung § 36 ProstSchG vom 27.06.2020

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§ 36 ProstSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 36 ProstSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 182 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften erlassen

1. zur näheren Bestimmung der nach § 18 Absatz 1 und 2 erforderlichen Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten und für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Betriebsstätten,

2. zur näheren Bestimmung der Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge nach § 19 Absatz 1 bis 3 oder

3. zur näheren Bestimmung der nach § 24 für den Betrieb von Prostitutionsgewerben geltenden Anforderungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Prostituierten und Dritten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften erlassen

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften erlassen

1. zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anmeldepflicht einschließlich der Verwendung von Vordrucken zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter,

2. zur Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 1 und 2,

3. zu den nach § 12 Absatz 5 durch die antragstellende Person vorzulegenden Nachweisen und Unterlagen oder

4. zur Regelung der Datenübermittlung nach § 34.

vorherige Änderung

(3) 1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zur Führung der Bundesstatistik. 2 Die Rechtsverordnung bestimmt auch, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.



(3) 1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zur Führung der Bundesstatistik. 2 Die Rechtsverordnung bestimmt auch, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.