Artikel 4 - Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchGEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 OWiG § 120, § 123

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 55 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma und die Wörter „Werbung für Prostitution" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt."

2.
§ 123 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder § 120 Absatz 1 Nummer 2" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und des § 120 Absatz 1 Nummer 2" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ProstSchGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProstSchGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 5 VermAbschRÄndG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift des ...


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