Artikel 1 - Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (7. BBhVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403 (Nr. 51); Geltung ab 01.11.2016, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2016 BBhV § 2, § 5, § 6, § 9, § 11, § 15, § 15a (neu), § 15b (neu), § 18a, § 19, § 20, § 21, § 22, § 24, § 25, § 26, § 26a (neu), § 27, § 28, § 31, § 33, § 34, § 35, § 36, § 38, § 39, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 45a (neu), § 45b (neu), § 47, § 48, § 49, § 51, § 54, § 55, § 58, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8, Anlage 11, Anlage 12, Anlage 14, Anlage 15 (neu)

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 15 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 15 Implantologische Leistungen

§ 15a Kieferorthopädische Leistungen

§ 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen".

b)
Die Angaben zu den §§ 26 und 27 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern

§ 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung

§ 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit".

c)
Die Angabe zu § 45 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe

§ 45a Organspende und andere Spenden

§ 45b Klinisches Krebsregister".

d)
Folgende Angabe wird angefügt:

„Anlage 15 (zu § 35 Absatz 1 Nummer 4) Heilbäder- und Kurorteverzeichnis".

2.
Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die

1.
eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ausüben und

2.
auf Grund ihres dienstrechtlichen Status weder einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden."

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Einzelfällen" durch das Wort „Ausnahmefällen" ersetzt.

5.
In § 9 Absatz 2 wird nach den Wörtern „ist der" das Wort „abstrakt" eingefügt.

6.
In § 11 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „begründeten" gestrichen.

7.
§ 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15b ersetzt:

„§ 15 Implantologische Leistungen

(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei

1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in

a)
Tumoroperationen,

b)
Entzündungen des Kiefers,

c)
Operationen infolge großer Zysten,

d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,

e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder

f)
Unfällen,

2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,

3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,

4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder

5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixierung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verordnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.

(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.

(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.

§ 15a Kieferorthopädische Leistungen

(1) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn

1.
bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder

2.
bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei angeborenen Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt.

Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. Die Aufwendungen für die Erstellung des Heil- und Kostenplanes nach Satz 2 sind beihilfefähig.

(2) Für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Beihilfe zu Aufwendungen zu bewilligen, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird, dass

1.
die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können,

2.
keine Behandlungsalternative vorhanden ist,

3.
erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion, und

4.
eine sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde.

(3) Bei einem Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.

(4) Ist eine Weiterbehandlung über den Regelfall eines vierjährigen Zeitraums hinaus medizinisch notwendig, muss der Festsetzungsstelle vor Ablauf der laufenden Behandlung ein neuer Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Pro Jahr der Weiterbehandlung werden 25 Prozent der Aufwendungen für die kieferorthopädischen Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte als beihilfefähig anerkannt. Aufwendungen für eine Behandlung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sind auch bei einer medizinisch notwendigen Weiterbehandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig, die auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes nach Absatz 1 Satz 2 von der Festsetzungsstelle genehmigt wurde.

(6) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei

1.
Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,

2.
Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,

3.
Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes,

4.
Frühbehandlung

a)
eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,

b)
eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist,

c)
einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung,

d)
eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe,

e)
bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern,

5.
früher Behandlung

a)
einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderer kraniofazialer Anomalien,

b)
eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,

c)
einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,

d)
verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.

Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres begonnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gesondert beihilfefähig.

§ 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

(1) Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt:

1.
Kiefer- und Muskelerkrankungen,

2.
Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung,

3.
Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte,

4.
umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder

5.
umfangreiche Gebisssanierungen.

Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichstehen, und wenn die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.

(2) Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen."

8.
Nach § 18a Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind nicht beihilfefähig."

9.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils die Wörter „besonderen Fällen" durch das Wort „Ausnahmefällen" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „besonderen Fällen" durch das Wort „Ausnahmefällen" ersetzt und die Angabe „Nummer 3 und 4" gestrichen.

10.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor dem Wort „Regelfall" wird das Wort „im" eingefügt.

bb)
Die Wörter „besonderen Fällen" werden durch das Wort „Ausnahmefällen" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „besonderen Fällen" durch das Wort „Ausnahmefällen" ersetzt.

11.
In § 21 Absatz 3 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist," eingefügt.

12.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „auch, wenn das Arzneimittel auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft werden musste," angefügt.

bb)
Die folgenden Buchstaben d und e werden angefügt:

„d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder

e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,".

b)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:

„4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:

a)
zur Stärkung oder Kräftigung,

b)
zur Besserung des Befindens,

c)
zur Unterstützung der Organfunktion,

d)
zur Vorbeugung,

e)
als mild wirkendes Arzneimittel,

5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,".

c)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

d)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten."

13.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 und § 23 Abs. 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aufwendungen für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die zu einer solchen Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden, sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat. Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig."

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe „§ 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

14.
In § 25 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro" eingefügt.

15.
Die §§ 26 und 27 werden durch die folgenden §§ 26 bis 27 ersetzt:

„§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, vergütet werden, für

1.
vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2.
allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),

3.
im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),

4.
die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, sofern dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes), und

5.
Wahlleistungen in Form

a)
von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,

b)
einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und

c)
anderer im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Buchstaben a und b entstandener Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leistungen nach § 22.

§ 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung

(1) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:

1.
bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt; bei der Ermittlung des Betrages wird die obere Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, sowie die mittlere Verweildauer gemäß des Fallpauschalenkataloges,

2.
bei Indikationen, die nicht mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, sofern der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt:

a)
bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 293,80 Euro,

b)
bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 225,60 Euro,

c)
bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 462,80 Euro,

d)
bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 345,80 Euro,

3.
gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, abzüglich 14,50 Euro täglich,

4.
zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste,

5.
die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes).

(2) Gesondert in Rechnung gestellte Aufwendungen für ärztliche Leistungen sind, sofern die Abrechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig.

(3) Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für Leistungen abgegolten, die

1.
von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und

2.
Bestandteile der allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung sind.

(4) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.

(5) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt sind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich beihilfefähig, sofern die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach § 26 Nummer 5 Buchstabe b entspricht. Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.

§ 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich sind und die Pflege

1.
nicht länger als vier Wochen dauert,

2.
weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und

3.
im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.

Angemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwendungen bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder frei gemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen. Bis zu dieser Höhe beihilfefähig sind auch die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft, die die Ärztin oder der Arzt für geeignet erklärt.

(2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 1 umfasst

1.
Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,

2.
verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,

3.
ambulante psychiatrische Krankenpflege und

4.
ambulante Palliativversorgung.

Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versorgung sind beihilfefähig auch an geeigneten Orten für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.

(3) In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Die ambulante Palliativversorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist regelmäßig als Ausnahmefall zu werten. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(4) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:

1.
Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und

2.
eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.

(5) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1

1.
bei schwerer Krankheit oder

2.
wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,

insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist."

16.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn

1.
die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,

2.
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und

3.
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig

1.
bei schwerer Krankheit oder

2.
bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,

insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig."

17.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „besonderen" gestrichen.

bb)
In Nummer 7 wird das Wort „begründeten" gestrichen.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Zustimmung der Festsetzungsstelle nach Satz 1 Nummer 3 gilt als erteilt bei

1.
beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen

a)
mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen

aa)
„aG",

bb)
„BI",

cc)
„H", oder

b)
der Pflegestufe II oder III oder

2.
notwendigen Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Behandlungsort" werden die Wörter „einschließlich der Kosten für die Rückfahrt" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „begründeten" gestrichen.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt."

18.
§ 33 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und

2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht."

19.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Rehabilitationsmaßnahmen" die Wörter „in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht," eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, wenn diese nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Entwöhnungen" die Wörter „in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht," eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Art" das Komma gestrichen, das Wort „und" eingefügt und werden nach dem Wort „Dauer" die Wörter „und Inhalt" gestrichen.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „begründeten" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 3" werden durch die Wörter „§ 26 Nummer 5" ersetzt.

bb)
Nach der Angabe „§ 31 Absatz 2" werden die Wörter „Nummer 6 und 7," eingefügt und das Wort „sowie" gestrichen.

e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe b ohne zeitliche Begrenzung beihilfefähig."

20.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „anerkannten" die Wörter „Heilbad oder" eingefügt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Anerkanntes Heilbad oder anerkannter Kurort sind solche, die in Anlage 15 aufgeführt sind. Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:

1.
Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskosten

a)
mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten und

b)
mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes,

insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,

2.
Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist,

3.
Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen,

4.
Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,

5.
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung

a)
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,

b)
für Begleitpersonen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,

c)
bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,

d)
bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) und

e)
der Begleitpersonen bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise).

Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig."

21.
§ 36 wird wie folgt gefasst:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass

1.
die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,

2.
eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen und

3.
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann.

Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4" ersetzt.

22.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Hälfte der bisher gewährten Pauschalbeihilfe wird fortgewährt

1.
während einer Verhinderungspflege nach Absatz 7 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und

2.
während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 7 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr."

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Höhe während

1.
einer Verhinderungspflege nach Absatz 7 für bis zu sechs Wochen und

2.
einer Kurzzeitpflege nach Absatz 7 bis zu acht Wochen."

c)
Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

23.
Dem § 39 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Hat die beihilfeberechtigte Person im Kalenderjahr vor Antragstellung keine Einnahmen nach Satz 1 erzielt, werden die voraussichtlichen Einnahmen für das laufende Jahr zugrunde gelegt."

24.
In § 41 Absatz 3 wird das Wort „zugelassene" durch das Wort „benannte" ersetzt.

25.
In § 42 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Entbindungspfleger" die Wörter „im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung" angefügt.

26.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Aufwendungen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbehörde zugestimmt hat. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

27.
In § 44 Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.

28.
§ 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Erste Hilfe und für eine behördlich angeordnete Entseuchung sowie für die dabei verbrauchten Stoffe.

(2) Aufwendungen für Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen sind bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen beihilfefähig, wenn

1.
in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde und

2.
im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann."

29.
Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a und 45b eingefügt:

„§ 45a Organspende und andere Spenden

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und für den Transport des Organs zur Transplantation, sofern es sich bei den Organempfängerinnen oder Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt. Die Höhe der Aufwendungen nach Satz 1 richtet sich nach den Entgelten, die die Vertragsparteien nach § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vereinbart haben. Das Bundesministerium des Innern gibt folgende Pauschalen durch Rundschreiben bekannt:

1.
für die Organisation der Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs,

2.
für die Aufwandserstattung der Entnahmekrankenhäuser,

3.
für die Finanzierung des Transplantationsbeauftragten,

4.
für die Finanzierung des Betriebs der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin,

5.
für die Flugtransportkosten,

6.
für den Einsatz des Organ Care Systems je transplantiertem Herz.

(2) Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. Der Spenderin oder dem Spender wird auf Antrag auch der nachgewiesene transplantationsbedingte Ausfall von Arbeitseinkünften anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers ausgeglichen. Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers erstattet. Den Spenderinnen und Spendern gleichgestellt sind Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.

(3) Aufwendungen für die Registrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.

§ 45b Klinisches Krebsregister

(1) Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen unmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregister für

1.
jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie

2.
jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen Krebsregister.

(2) Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben."

30.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Bemessungssatz" die Wörter „für beihilfefähige Aufwendungen nach den Kapiteln 2 und 4" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zu den maßgebenden Gesamteinkünften zählt das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlungen, Renten, Kapitalerträgen und aus sonstigen laufenden Einnahmen der beihilfeberechtigten Person und ihrer berücksichtigungsfähigen Personen nach § 4 Absatz 1; unberücksichtigt bleiben Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „besonderen" gestrichen.

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39."

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „für die Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort" gestrichen.

31.
§ 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Die Aufwendungen nach den §§ 35 bis 39 werden jeweils getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen abgerechnet. Dabei ist der Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen."

b)
Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

32.
In § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 35 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

33.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „anonymisieren" durch das Wort „pseudonymisieren" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend."

34.
Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte."

35.
§ 55 wird wie folgt gefasst:

„§ 55 Geheimhaltungspflicht

Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten."

36.
In § 58 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

37.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 15.1 wird folgende Nummer 16.1 eingefügt:

„16.1
photodynamische Therapie in der Parodontologie".

b)
Die bisherigen Nummern 16.1 bis 16.3 werden die Nummern 16.2 bis 16.4.

38.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 3 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „besonderen" gestrichen und wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „medizinisch besonders begründeten Einzelfällen" durch das Wort „Ausnahmefällen" ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1" durch die Wörter „§ 18a Absatz 1 und 2" ersetzt.

b)
Der folgende Abschnitt 5 wird angefügt:

„Abschnitt 5 Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung

1.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person

a)
die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und

b)
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.

2.
Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person

a)
die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und

b)
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.

3.
Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person

a)
in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und

b)
mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.

Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Weiterbildungsstätten erworben worden sein."

39.
Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

40.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Zeile zum Wirkstoff A 08 AA 13 Phenylpropanolamin werden in der rechten Spalte Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken die Wörter „Antiadipositum Riemser" gestrichen.

bb)
Die Zeile zum Wirkstoff A 08 AX 01 Rimonabant wird durch die folgenden Zeilen ersetzt:

WirkstoffFertigarzneimittel,
alle Wirkstärken
„A 08 AA 62 Bupropion,
Naltrexon
Mysimba
A 08 AA 63 Phenylpropa-
nolamin, Kombinationen
Antiadipositum
Riemser
A 08 AX 01 Rimonabant  
A 10 BX 07 Liraglutid Saxenda".


 
b)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 01 Alprostadil (außer als Diagnostikum) werden in der rechten Spalte nach dem Wort „VIRIDAL" die Wörter „Vitaros HEXAL" angefügt.

bb)
Nach der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 10 Avanafil wird folgende Zeile eingefügt:

WirkstoffFertigarzneimittel,
alle Wirkstärken
„N 01 BB 20 Lidocain;
Prilocain
Fortacin".


 
c)
Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Zeile zum Wirkstoff D 11 AX 01 Minoxidil werden in der rechten Spalte nach dem Wort „REGAINE" die Wörter „Minoxidil BIO-H-TIN-Pharma" angefügt.

bb)
In der Zeile zum Wirkstoff Alfatradiol wird in der rechten Spalte das Wort „alpha" gestrichen.

41.
Der Anlage 6 wird folgender Satz angefügt:

„Bei den in Satz 1 genannten schwerwiegenden Erkrankungen sind Aufwendungen für anthroposophische und homöopathische Arzneimittel dann beihilfefähig, wenn die Anwendung als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist."

42.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1.03.1 wird folgende Nummer 1.03.2 eingefügt:

„1.03.2
Capecitabin: orale Darreichungsformen".

b)
Die bisherigen Nummern 1.03.2 bis 1.03.33 werden die Nummern 1.03.3 bis 1.03.34.

c)
In der neuen Nummer 1.03.28 werden die Wörter „Nasenspray, Nasentropfen, Spray" durch die Wörter „nasale Darreichungsformen" ersetzt.

d)
In der neuen Nummer 1.03.29 werden die Wörter „Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung)" durch die Wörter „Ophtalmika und nasale Darreichungsformen in Kombipackungen" ersetzt.

e)
Nach Nummer 1.13.6 wird folgende Nummer 1.13.7 eingefügt:

„1.13.7
Memantin: orale Darreichungsformen".

f)
Die bisherigen Nummern 1.13.7 bis 1.13.33 werden die Nummern 1.13.8 bis 1.13.34.

g)
Nummer 1.17.1 wird wie folgt gefasst:

„1.17.1
Quetiapin: orale Darreichungsformen".

h)
Nach Nummer 1.18.1 werden folgende Nummern 1.18.2 und 1.18.3 eingefügt:

„1.18.2
Riluzol: orale Darreichungsformen

1.18.3
Rivastigmin: transdermale Darreichungsformen".

i)
Die bisherige Nummer 1.18.2 wird die Nummer 1.18.4.

j)
In den Nummern 2.04.1 und 2.04.2 wird jeweils das Wort „Simethicon" durch das Wort „Simeticon" ersetzt.

k)
In Nummer 2.08.3 wird das Wort „unitdose" durch das Wort „single dose" ersetzt.

l)
In Nummer 2.16.8 wird vor der Zeile „Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze" das Wort „Dexlansoprazol" eingefügt.

m)
In Nummer 3.08.9 wird vor dem Wort „Antihistaminika" das Wort „weitere" eingefügt.

n)
Folgende Nummer 3.21.1 wird angefügt:

„3.21.1
Urologische Spasmolytika: feste, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Darifenacin

Darifenacin hydrobromid

Fesoterodin

Fesoterodin fumarat

Propiverin

Propiverin hydrochlorid

Solifenacin

Solifenacin succinat

Tolterodin

Tolterodin (R,R)-tartrat

Trospiumchlorid".

43.
Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „begründeten" gestrichen.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
Antidiabetika, orale, sind nur beihilfefähig nach einer Therapie mit nichtmedikamentösen Maßnahmen, die erfolglos war; die Anwendung anderer therapeutischer Maßnahmen ist zu dokumentieren."

c)
Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 3 bis 10.

d)
In der neuen Nummer 5 wird Satz 2 gestrichen.

e)
In der neuen Nummer 7 Satz 3 Buchstabe a wird das Wort „Einzelfällen" durch das Wort „Ausnahmefällen" ersetzt.

f)
In der neuen Nummer 10 wird das Wort „begründeten" gestrichen.

44.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:

„1.3
Adaptionshilfen".

bb)
Die bisherigen Nummern 1.3 bis 1.20 werden die Nummern 1.4 bis 1.21.

cc)
Nach Nummer 3.1 wird folgende Nummer 3.2 eingefügt:

„3.2
Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör".

dd)
Die bisherigen Nummern 3.2 und 3.3 werden die Nummern 3.3 und 3.4.

ee)
In Nummer 8.8 werden nach dem Wort „[IdO-Geräte]" das Komma und die Wörter „schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem" gestrichen.

ff)
Nach Nummer 17.1 wird folgende Nummer 18.1 angefügt:

„18.1
Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige".

gg)
Die bisherigen Nummern 18.1 bis 18.5 werden die Nummern 18.2 bis 18.6.

b)
In Abschnitt 4 Unterabschnitt 4 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „begründeten Einzelfällen" durch das Wort „Ausnahmefällen" ersetzt.

45.
Anlage 12 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6.1 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 6.2 und 6.3 werden die Nummern 6.1 und 6.2.

c)
Nummer 21.3 wird aufgehoben.

d)
Nummer 21.4 wird Nummer 21.3.

46.
Anlage 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „5.900 Euro" durch die Angabe „4.500 Euro" und die Angabe „360 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden in der Zeile nach Hannover die Wörter „Institut für Zell- und Molekularpathologie" durch die Wörter „Institut für Humangenetik" ersetzt.

47.
Anlage 15 aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung wird angefügt.

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Zitierungen von Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. BBhVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. BBhVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 7. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Artikel 3 7. BBhVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2017 ...
Anhang 1 7. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 39
Anhang 2 7. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 47
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 6 BBhV Beihilfefähigkeit von Aufwendungen *) (vom 01.04.2024)
... besonders zu begründen und zu dokumentieren." **) **) Die Änderungen in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b V. v. 25. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2403 ), Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b V. v. 24. Juli 2018 (BGBl. I S. 1232), Artikel 1 Nr. 5 V. v. 1. ...


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