Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das
Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel
422 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;".
- 2.
- In § 36 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2, 2a, 2b und 3" ersetzt.
- 3.
- § 38a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a" durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3," ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3," ersetzt.
- 4.
- In § 39 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 2a Buchstabe b, Nummer 2b bis 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5" durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2a Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. November 2016.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt