§ 3 - Wehrdienst-Erstattungsverordnung (WDErstattV)

V. v. 09.06.2005 BGBl. I S. 1621
Geltung ab 17.06.2005; FNA: 50-1-11 Wehrverfassung

§ 3 Sonstige notwendige Auslagen



(1) Den Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen werden auf Antrag auch die notwendigen Transportkosten für das Übernehmen, Vorlegen oder Zurückgeben der Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet.

(2) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung den Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen aufgegeben wird.



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