Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO)

A. v. 02.11.2016 BGBl. I S. 2495 (Nr. 52); aufgehoben durch § 4 A. v. 07.06.2019 BGBl. I S. 886
Geltung ab 01.11.2016; FNA: 900-10-4-54 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Befugnisse von Dienstbehörden



(1) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt der Betrieb Civil Servant Matters/Health & Safety wahr.

(2) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Betriebes Civil Servant Matters/Health & Safety nimmt der Betrieb Civil Servants Services wahr.



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