§
3d des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt."
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerbefreiung" die Wörter „nach Absatz 1 oder nach § 18 Absatz 4b" eingefügt.
- 3.
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für technisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbstzündungsmotoren angetrieben wurden. Die Steuerbefreiung wird nach Maßgabe folgender Voraussetzungen gewährt:
- 1.
- das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2020 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umgerüstet worden und
- 2.
- für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 in Verbindung mit § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt.
Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen nach Satz 2 als erfüllt feststellt."
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387