Artikel 1 - Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr (EMobStFG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. November 2016 KraftStG 2002 § 3d

§ 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt."

2.
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerbefreiung" die Wörter „nach Absatz 1 oder nach § 18 Absatz 4b" eingefügt.

3.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für technisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbstzündungsmotoren angetrieben wurden. Die Steuerbefreiung wird nach Maßgabe folgender Voraussetzungen gewährt:

1.
das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2020 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umgerüstet worden und

2.
für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 in Verbindung mit § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt.

Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen nach Satz 2 als erfüllt feststellt."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMobStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 19 BTHG Weitere Änderungen zum Jahr 2018 (vom 25.07.2017)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe ...


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