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Artikel 6a - 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)

Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn


Artikel 6a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 UVBErrichtG § 4a (neu)

Nach § 4 des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das durch Artikel 447 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt:

 
„§ 4a Unfallfürsorge für Beamte

(1) Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden befristet bis zum 31. Dezember 2020 für die Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundessozialgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, des Bundesversicherungsamtes, der Bundesagentur für Arbeit sowie für die Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts folgende Aufgaben im Wege des Auftrags übertragen:

1.
die Durchführung der Dienstunfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen,

2.
die Gewährung von Sachschadenersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes sowie

3.
die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes.

Die Verantwortlichkeit für die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 verbleibt bei dem jeweiligen Dienstherrn. Die Einrichtungen nach Satz 1 haben der Unfallversicherung Bund und Bahn die Leistungsausgaben zu erstatten. Die Personal- und Sachkosten trägt die Unfallversicherung Bund und Bahn.

(2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn nimmt die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde bezüglich der in Absatz 1 genannten übertragenen Aufgaben wahr. Für die Durchführung der der Unfallversicherung Bund und Bahn nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das fachliche Weisungsrecht, soweit es sich nicht um von der Bundesagentur für Arbeit übertragene Aufgaben handelt. Für die Durchführung der von der Bundesagentur für Arbeit auf die Unfallversicherung Bund und Bahn nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben hat die Bundesagentur für Arbeit das fachliche Weisungsrecht. Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung.

(3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind verpflichtet, die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Das Nähere regelt die Unfallversicherung Bund und Bahn mit den Einrichtungen durch Verwaltungsvereinbarungen.

(4) Die Übertragung der Durchführung der Dienstunfallfürsorge nach Absatz 1 wird nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten evaluiert."



 

Zitierungen von Artikel 6a 6. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6a 6. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 4 BesStMG Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
... der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4a wird ...