Das
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „mehr als 30 Arbeitstage" durch die Wörter „mindestens 120 Arbeitstage" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „mehr als 25 Bienenvölker" durch die Wörter „mindestens 100 Bienenvölker" und die Wörter „mehr als 60 Großtiere" durch die Wörter „mindestens 240 Großtiere" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 gelten nicht, wenn der Empfänger einer Rente als Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, als Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als Mitglied einer juristischen Person, die ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 4 betreibt, weder an der Unternehmensführung beteiligt ist, noch Vertretungsmacht für das Unternehmen hat."
- 2.
- Dem § 35a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt § 108 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."
- 3.
- In § 73 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Träger" gestrichen.
Artikel 23 6. SGB IV-ÄndG Inkrafttreten ... a, Artikel 3 Nummer 1, Artikel 4, 5 Nummer 1 bis 4, 6 bis 11, 13 bis 16, die Artikel 6 und 7 bis 9, 11 bis 12a und 19 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 ...
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838