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Artikel 13 - 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)

Artikel 13 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 AAG § 2

§ 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „diese Abweichung" die Wörter „und die Gründe hierfür" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird." ersetzt.

2.
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören."

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Zitierungen von Artikel 13 6. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 6. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen
... (10) Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie ...