Die
Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom
27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die zuletzt durch Artikel
448 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Hochschule hat der Krankenkasse unverzüglich zu melden:
- 1.
- das Ende des Semesters, mit dem die Mitgliedschaft in der Hochschule endet,
- 2.
- den Abschluss des 14. Fachsemesters,
- 3.
- die Aufnahme eines Promotionsstudiums und
- 4.
- bei Aufnahme eines Masterstudiums, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt;
für die Übermittlung ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden."
- 2.
- In der Anlage 2 werden nach den Wörtern „Mitglied dieser Hochschule." die folgenden Wörter eingefügt:
„( ) hat das 14. Fachsemester abgeschlossen.
( ) hat ein Promotionsstudium aufgenommen.
( ) ist für einen konsekutiven Masterstudiengang eingeschrieben.
( ) ist für einen weiterbildenden Masterstudiengang eingeschrieben."
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400