Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 1/15 - (zu § 10 Absatz 1 und 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes) (BVerfGE20160921 k.a.Abk.)

B. v. 09.11.2016 BGBl. I S. 2521 (Nr. 53)
Geltung ab 21.09.2016; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
Schlussformel

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Entscheidung ändert mWv. 21. September 2016 RiFlEtikettG § 10

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 10 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (Rindfleischetikettierungsgesetz) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 17. November 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1510) ist mit Artikel 103 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 sowie mit Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas



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