Bei Überschreitung der unteren Auslöseschwellen für externe elektrische Felder im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz nach Anhang
2 Tabelle A2.7 hat der Arbeitgeber, wenn keine geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung stehen, dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen Feldstärke Ei für sensorische Wirkungen im Frequenzbereich bis 400 Hertz nach Anhang 2 Tabelle A2.4 nicht überschritten und Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen vermieden oder verringert werden und damit ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist oder
- 2.
- nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung
- a)
- 1die Gefährdung durch Entladungen oder Kontaktströme durch spezifische Maßnahmen ausgeschlossen ist. 2Dazu zählen insbesondere
- aa)
- geeignete technische Arbeitsmittel,
- bb)
- Maßnahmen zum Potentialausgleich,
- cc)
- die Erdung von Arbeitsgegenständen,
- dd)
- die spezielle Schulung und Unterweisung der Beschäftigten und
- ee)
- persönliche Schutzausrüstung wie isolierende Schuhe, Isolierhandschuhe und Schutzkleidung;
- b)
- 1die Gefährdungen in statischen elektrischen Feldern durch spezifische Maßnahmen beseitigt oder minimiert sind. 2Dazu zählen insbesondere
- aa)
- die Nichtüberschreitung des Expositionsgrenzwertes für die externe elektrische Feldstärke Ee von statischen elektrischen Feldern nach Anhang 2 Tabelle A2.2,
- bb)
- die Zugangskontrolle zum betreffenden Arbeitsbereich und
- cc)
- die spezielle Schulung und Unterweisung der Beschäftigten;
- c)
- die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkungen im Frequenzbereich bis 10 Megahertz nach Anhang 2 Tabelle A2.3 nicht überschritten werden sowie
- d)
- die Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen ausgeschlossen sind und damit ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist.
§ 22 EMFV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, 10. entgegen § 10 Nummer 1 oder 2 Buchstabe c, § 12 Nummer 1, § 14 Nummer 2 oder § 17 Nummer 2 nicht ... genannte Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden, 11. entgegen § 10 Nummer 2 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2, Buchstabe b Satzteil vor Satz 2, § 12 Nummer 2 ...