§ 14 - Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)

Artikel 1 V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2531 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Geltung ab 19.11.2016; FNA: 805-3-15 Arbeitsschutz
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§ 14 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen im Frequenzbereich bis 400 Hertz


§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert

Bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen für im Frequenzbereich bis 400 Hertz nach Anhang 2 Tabelle A2.4 hat der Arbeitgeber, wenn keine geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung stehen, dafür zu sorgen, dass nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung

1.
die Überschreitung auf kurzzeitige Einzelereignisse unter definierten Betriebsbedingungen beschränkt ist,

2.
die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkungen im Frequenzbereich bis 400 Hertz nach Anhang 2 Tabelle A2.3 nicht überschritten werden und

3.
unverzüglich weitere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 ergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome nach § 6 Absatz 7 auftreten.

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Zitierungen von § 14 EMFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EMFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EMFV Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch elektromagnetische Felder
... oder beseitigt werden kann, 3. die besonderen Festlegungen nach den §§ 7, 14 , 17 und 18 umgesetzt sind und 4. ein sicheres Arbeiten dadurch gewährleistet ist, ...
§ 18 EMFV Besondere Festlegungen für die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten bei medizinischen Anwendungen von Magnetresonanzverfahren
... von den §§ 7 bis 16 hat der Arbeitgeber bei einer Überschreitung der Expositionsgrenzwerte nach den ...
§ 21 EMFV Ausnahmen
... kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 6 bis 17 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer ...
§ 22 EMFV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
...  10. entgegen § 10 Nummer 1 oder 2 Buchstabe c, § 12 Nummer 1, § 14 Nummer 2 oder § 17 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass dort genannte Expositionsgrenzwerte ... durchführt wird, 13. entgegen § 12 Nummer 2 Buchstabe a, § 14 Nummer 1 oder § 17 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Überschreitung ... dafür sorgt, dass die Beschäftigten unterwiesen sind, 15. entgegen § 14 Nummer 3 oder § 17 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme ergriffen ...


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