Abschnitt 4 - Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)

Artikel 1 V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2531 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Geltung ab 19.11.2016; FNA: 805-3-15 Arbeitsschutz
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Abschnitt 4 Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 19 Unterweisung der Beschäftigten
§ 20 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

Abschnitt 4 Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

§ 19 Unterweisung der Beschäftigten


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Bei Gefährdungen der Beschäftigten durch elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen gibt. 2Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, und unverzüglich bei wesentlichen Änderungen der gefährdenden Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes erfolgen. 3Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen und mindestens folgende Informationen enthalten:

1.
die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen von elektromagnetischen Feldern,

2.
die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,

3.
die relevanten Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen sowie ihre Bedeutung,

4.
die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen,

5.
die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung aufgrund der Exposition durch elektromagnetische Felder,

6.
die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung,

7.
Hinweise zur Erkennung und Meldung von möglichen gesundheitsschädlichen Wirkungen einer Exposition,

8.
möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome nach § 6 Absatz 7 und wie diese vermieden werden können und

9.
spezifische Informationen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte.

(2) 1Im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen mit Hinweisen zu besonderen Gefährdungen insbesondere für besonders schutzbedürftige Beschäftigte. 2Die Beschäftigten sind dabei auch über den Anspruch und den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge zu unterrichten. 3Falls erforderlich, hat der Arbeitgeber die Ärztin oder den Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen.

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§ 20 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei elektromagnetischen Feldern durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. 2§ 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung V. v. 30. April 2019 BGBl. I S. 554 m.W.v. 8. Mai 2019



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