Die
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom
6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel
3 der Verordnung vom
19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen."
- b)
- Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.
- 2.
- In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584