§
2 der
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom
19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
„(10) Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen."
- 2.
- Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Absätze 11 und 12.
V. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2681, 2017 I 2839