Der Tierhalter eines Bestandes
- 1.
- bis einschließlich 100 Stück Geflügel hat ein Register nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 der Geflügelpest-Verordnung und
- 2.
- mit 10 bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel hat ein Register nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 der Geflügelpest-Verordnung
zu führen.