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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.05.2017 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen (GeflPestAusnV k.a.Abk.)

V. v. 18.11.2016 BAnz AT 18.11.2016 V1
Geltung ab 21.11.2016 bis 20.05.2017; FNA: 7831-14-5 Tierseuchenbekämpfung

§ 5 Härtefallregelung



Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von den §§ 2 und 3 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GeflPestAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GeflPestAusnV Ordnungswidrigkeiten
... Anordnung nach § 4 zuwiderhandelt oder 6. einer mit einer Genehmigung nach § 5 verbundenen vollziehbaren Auflage ...