Das
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2015" durch die Angabe „1. März 2016" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „1. März 2015" durch die Angabe „1. März 2016" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „1. März 2015" durch die Angabe „1. März 2016" und die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „35 Euro" ersetzt.
- 2.
- Nach § 14a Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung."
- 3.
- Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anlagen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.