Artikel 1 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)

Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2016 BBesG § 14, § 14a, Anlage IV, Anlage V, Anlage VI, Anlage VIII, Anlage IX

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2015" durch die Angabe „1. März 2016" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „1. März 2015" durch die Angabe „1. März 2016" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „1. März 2015" durch die Angabe „1. März 2016" und die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „35 Euro" ersetzt.

2.
Nach § 14a Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung."

3.
Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anlagen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 1 BBVAnpG 2016/2017

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BBVAnpG 2016/2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2016/2017 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 BBVAnpG 2016/2017 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 ...
Anlage 1 BBVAnpG 2016/2017 zu Artikel 1 Nummer 3
Anlage 2 BBVAnpG 2016/2017 zu Artikel 1 Nummer 3
Anlage 3 BBVAnpG 2016/2017 zu Artikel 1 Nummer 3
Anlage 4 BBVAnpG 2016/2017 zu Artikel 1 Nummer 3
Anlage 5 BBVAnpG 2016/2017 zu Artikel 1 Nummer 3


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