Das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel
5 Absatz 3 des Gesetzes vom
11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 16 Nummer 5 werden nach dem Wort „Arrests," die Wörter „zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung," eingefügt und werden die Wörter „oder Aufhebung" durch ein Komma und die Wörter „Aufhebung oder Widerruf" ersetzt.
- 2.
- § 17 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
- a)
- auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
- b)
- auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
- c)
- über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
- d)
- über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,".
- 3.
- § 48 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;".
- 4.
- Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943, auch i. V. m. § 946 Abs. 1 Satz 2 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften."
- b)
- Der Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:
- „c)
- gegen die Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014,".
- c)
- Vorbemerkung 3.3.3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- bb)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- d)
- In Nummer 3514 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort „Arrests" ein Komma und die Wörter „des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung" eingefügt.
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022 ... vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), 56. den am 18. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591 ), 57. den am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 6 Absatz 24 des Gesetzes vom 13. ...
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094