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Anhang - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)

G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Geltung ab 18.01.2017, abweichend siehe Artikel 21
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Anhang zu Artikel 8 Nummer 2



Anlage (zu § 1 Absatz 1) Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher - zur Vollstreckung von Geldforderungen -

Vordruck Formular Vollstreckungsauftrag Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 2604)


Vordruck Formular Vollstreckungsauftrag Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 2605)


Vordruck Formular Vollstreckungsauftrag Seite 3 (BGBl. 2016 I S. 2606)


Vordruck Formular Vollstreckungsauftrag Seite 4 (BGBl. 2016 I S. 2607)


Vordruck Formular Vollstreckungsauftrag Seite 5 (BGBl. 2016 I S. 2608)


Vordruck Formular Vollstreckungsauftrag Seite 6 (BGBl. 2016 I S. 2609)


Vordruck Formular Vollstreckungsauftrag Seite 7 (BGBl. 2016 I S. 2610)


Anlage 1 Forderungsaufstellung

Vordruck Formular Forderungsaufstellung Anlage 1 (BGBl. 2016 I S. 2611)


Anlage 2 Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags

Prozesskostenhilfe/
Verfahrenskostenhilfe
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe kann bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) unter Verwendung des amtlichen Formulars gestellt werden. Hierbei ist nach Maßgabe der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) das amtliche Formular zu verwenden.
Modul C Hinweise zur Beifügung von zusätzlichen Anlagen
Die Beifügung einer zusätzlichen Anlage/von zusätzlichen Anlagen ist nur zulässig für Aufträge, Hinweise und Auflistungen, für die im Formular keine oder keine ausreichende Eingabemöglichkeit besteht.
Die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung, die von der Anlage 1 abweichen, ist zulässig, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig in die Anlage 1 eingetragen werden können.
Modul G Bei einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft bitte das papiergebundene Formular zweifach einreichen.
Das Verfahren nach § 807 ZPO (Modul G2) kann nicht durchgeführt werden, wenn der Schuldner nicht angetroffen wird. In diesem Fall bleibt die Möglichkeit, die Vermögensauskunft nach § 802f Absatz 1 Satz 1 ZPO zu beantragen.
Modul L Hinweise zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO)
Der Auftrag ist nur in Verbindung mit einem Vollstreckungsauftrag und nur für den Fall zulässig, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort bzw. die gegenwärtige Anschrift, der Ort der Hauptniederlassung oder der Sitz des Schuldners nicht bekannt ist.
Die Anfragen beim Ausländerzentralregister und der aktenführenden Ausländerbehörde (Modul L4), bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Modul L5) sowie beim Kraftfahrt-Bundesamt (Modul L6) sind nur zulässig, falls der Aufenthaltsort des Schuldners durch Nachfrage bei der Meldebehörde (Modul L3) nicht zu ermitteln ist. Der Nachfrage bei der Meldebehörde steht gleich die Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister (Modul L7) und die Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung derAufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden (Modul L8) bei dem Schuldner, der in die genannten Register eingetragen ist.
Die Anfrage beim Ausländerzentralregister (Modul L4) ist bei Unionsbürgern nur zulässig, wenn - darzulegende - tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen.
Modul M Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)
Die Einholung von Drittauskünften ist zulässig, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Der Gerichtsvollzieher darf Daten, die er im Auftrag eines anderen Gläubigers eingeholt hat und die innerhalb der letzten drei Monate bei ihm eingegangen sind, an den weiteren Gläubiger weitergeben, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei dem weiteren Gläubiger vorliegen (§ 802l Absatz 4 Satz 1 ZPO). Auf Antrag des weiteren Gläubigers ist eine erneute Auskunft nur dann einzuholen, wenn Anhaltspunkte dargelegt werden, dass nach dem Eingang der Auskunft bei dem Gerichtsvollzieher eine Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners eingetreten ist. Ein solcher Antrag kann - vorsorglich - bereits mit der Auftragserteilung gestellt werden.