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§ 5 - Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)

Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2615 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 69
Geltung ab 26.11.2016; FNA: 2121-6-28 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 5 Einziehung



1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.



 
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Frühere Fassungen von § 5 NpSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 6 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 NpSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NpSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NpSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird aufgehoben. (8) § 5 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 ...