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Änderung § 5 NpSG vom 01.07.2017

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§ 5 NpSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 5 NpSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 8 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Einziehung und erweiterter Verfall


(Text neue Fassung)

§ 5 Einziehung


vorherige Änderung

(1) 1 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

(2) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a ist § 73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden.



1 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.