Synopse aller Änderungen des NpSG am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 6 des VermAbschRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des NpSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

NpSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
NpSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 8 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen
§ 4 Strafvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Einziehung und erweiterter Verfall
(Text neue Fassung)

§ 5 Einziehung
§ 6 Datenübermittlung
§ 7 Verordnungsermächtigung
Anlage
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Einziehung und erweiterter Verfall




§ 5 Einziehung


vorherige Änderung

(1) 1 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

(2) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a ist § 73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden.



1 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.




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