Artikel 3 - Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Einschränkung von Grundrechten



Durch Artikel 2 Nummer 1 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und durch Artikel 2 Nummer 2 das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



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