Die
TPG-Gewebeverordnung vom
26. März 2008 (BGBl. I S. 512), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
28. Mai 2014 (BGBl. I S. 600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden vor dem Wort „Kennzeichnungskode" die Wörter „sofern nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung erforderlich, die Spendenkennungssequenz nach § 41b Absatz 1 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung oder die eindeutige Spendennummer nach § 41b Absatz 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung, ansonsten der" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Beschreibung des entnommenen Gewebes und, sofern nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung erforderlich, die Spendenkennungssequenz nach § 41b Absatz 1 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung oder die eindeutige Spendennummer nach § 41b Absatz 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung, ansonsten den Kennzeichnungskode;".
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird vor dem Semikolon am Ende ein Komma und werden die Wörter „sofern das Gewebe nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung nicht mit dem Einheitlichen Europäischen Code nach Nummer 6 gekennzeichnet ist" eingefügt.
- b)
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- dem Einheitlichen Europäischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, sofern vorhanden."
- 3.
- § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Beschreibung des betroffenen Gewebes und, sofern vorhanden, der Einheitliche Europäische Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, ansonsten der Kennzeichnungskode und".
- 4.
- In § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4" durch die Wörter „Nummer 1 bis 4 und 6" ersetzt.
Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2842